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Angaben gemäß § 5 TMG


Rent2Night Eventmanagement

Halimler Vertrieb

Am Forsthaus 14

D-52078 Aachen
(keine Besucheradresse)

Schumanstr. 12
52146 Würselen
(nach Terminvereinbarung)


Tel. +49(0) 1709563720

Email: [email protected]

Web: www.rent2night.de

Ust.Id.-Nr. : DE813111451



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Urheberrecht


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AGB - ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Devin Halimler - Rent2Night Eventmanagement (nachfolgend Vermieter) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen des Vermieters zum Gegenstand haben.

Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.


Angebot, Vertrag

Angebote des Vermieters sind freibleibend. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde auf ein Angebot des Vermieters hin Auftrag erteilt und der Vermieter diesen Auftrag schriftlich bestätigt. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Ware vom Vermieter an den Kunden ersetzt werden.


Mietzeit

Mietzeit (Dispositionszeit) ist der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände vom Lager und Eintreffen der Gegenstände am Lager des Vermieters. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, der Vermieter oder ein Dritter den Transport durchführt.


Rückgabe

Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände am Lager des Vermieters übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand am Lager des Vermieters mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben.

Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager des Vermieters abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Der Vermieter behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er den Vermieter hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Vermieter den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist.


Preise

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von des Vermieters als vereinbart.

Die Preisliste kann jederzeit online auf unserer Homepage oder im Mietvertrag nachgelesen werden.


Transport

Der Transport ist grundsätzlich durch den Kunden durchzuführen. Transportleistung schuldet der Vermieter nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist der Vermieter berechtigt, dies durch Leistung Dritter durchzuführen.

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang des Mietgegenstandes. Die Übergabe ist für den Fall, dass der Vermieter den Transport selbst oder durch Dritte durchführt, mit Anlieferung und Ausladen der Mietgegenstände am Kundenort erfolgt. Ansonsten durch Übernahme der Mietgegenstände durch den Kunden oder für ihn tätige Dritte am Lager des Vermieters vor der Verladung.


Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten. Es gelten die auf der Kundenrechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hat der Kunde grundsätzlich die Zahlung im Voraus zu erbringen.

Leistet der Kunde eine fällige Zahlung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist, ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Darüber hinaus ist der Vermieter in diesem Falle berechtigt, die Übergabe der Mietgegenstände bis zur Leistung der Verzugszahlung zu verweigern. Kommt der Kunde nach Übergabe der Mietgegenstände in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist, die Mietgegenstände wieder rückzuholen.

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde auf ein Zurückbehaltungsrecht aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis beruft.


Prüfung bei Überlassung der Mietsache, Mängel

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Der Vermieter kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Ist die Nachbesserung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und führt der angezeigte Mangel nur zu einer geringfügigen Beeinträchtigung der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeit der gemieteten technischen Geräte insgesamt, ist der Vermieter berechtigt, an Stelle der Nachbesserung einen angemessenen, an der Höhe des gesamten Preises ausgerichteten Minderungsbetrag zu bestimmen und vom Angebotspreis in Abzug zu bringen bzw. an den Kunden rückzuzahlen. Alternativ hierzu ist der Vermieter berechtigt, die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig zu machen.

Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches steht dem Kunden nur zu, wenn Nachbesserungsversuche des Vermieters erfolglos geblieben sind, oder der Vermieter die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß vorstehendem Absatz abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige, oder zeigt er den Mangel verspätet an, ist der Kunde nicht berechtigt, wegen dieses Mangels seine Zahlungen zu mindern, den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz zu fordern, auch wenn im Übrigen die Voraussetzungen für solche Ansprüche nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet wären. Hat der Kunde einen eventuellen Mangel dem Vermieter fristgemäß angezeigt, ist ein Schadenersatzanspruch wegen dieses Mangels auch in dem Falle ausgeschlossen, wenn die Nachbesserungsmöglichkeit aus Gründen des Zeitablaufes unmöglich war (zeitnaher Veranstaltungstermin), oder zu Recht vom Vermieter aufgrund unverhältnismäßigen Aufwandes abgelehnt worden war. Sofern ein Mitverschulden des Kunden für das Auftreten des Mangels mitursächlich war, sind Rechte des Kunden auf Kündigung des Vertrages, Rücktritt oder Schadenersatzanspruch nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.

Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch den Vermieter erfolgt, hat der Kunde dem Vermieter zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Der Vermieter haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. In einigen Mietgegenständen könnten GPS-Ortungsgeräte verbaut sein, mit Unterzeichnung des Mietvertrages erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Schadensersatzpflicht des Vermieters

Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter oder seinen gesetzlichen Vertreter beruhen. Darüber hinaus ist der Vermieter zum Ersatz verpflichtet, wenn ein Schaden durch fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht seitens des Vermieters oder seines gesetzlichen Vertreters verursacht wurde. Lediglich für vorhersehbare Schäden haftet der Vermieter auch, sofern sie durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines ihrer Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen verursacht wurden. Ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gem. § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehenden Haftungsbeschränkungen zugunsten des Vermieters wiederum mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer, etc.) bezüglich Ansprüchen zu vereinbaren, die diese ggf. aus deliktischer Haftung gegen den Vermieter erheben könnten. Der Kunde ist verpflichtet, den Vermieter von solchen Schadenersatzansprüchen freizustellen, sofern ein Dritter den Vermieter in Haftung nimmt und der Kunde seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte.

Schadenersatzansprüche des Kunden aus vorliegendem Vertrag oder aus deliktischer Haftung, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, sind der Höhe nach in jedem Falle auf das Dreifache des Gesamtbetrages begrenzt, den der Kunde aus dem Vertrag an den Vermieter zu zahlen hat.

Pflichten und Haftung des Kunden

Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, abgebaut und betrieben werden. Werden Gegenstände ohne Personal des Vermieters angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Vorschriften und Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (DGUV) und der Richtlinien des Verband Deutscher Elektroingenieure zu sorgen.

Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, den Vermieter über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.

Der Kunde haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.

Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal des Vermieters vor Ort, am Standplatz der Mietgegenstände anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.

Versicherung

Der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Vereinbaren der Vermieter und der Kunde, dass der Vermieter die Versicherung übernimmt, hat der Kunde dem Vermieter die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt der Vermieter die Versicherung nicht, hat der Kunde dem Vermieter den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum des Vermieters an den Mietgegenständen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die der Vermieter durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen den Vermieter.

Untervermietung, Weitergabe

Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.

Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung über Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem § 7 SigG versehen ist, gewahrt.

Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ausdrücklich auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz des Vermieters. Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.